23.10.2009

Lohnsteuerhaftung | PKW-Privatnutzung des Gesellschafter-GF bei Nutzungsverbot (FG)

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass in allen Fällen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, eine vGA anzusetzen ist. Ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug kann in diesen Fällen nicht angenommen werden (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.3.2009 – 11 K 83/07).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht aufgrund einer trotz Verbots erfolgten Privatnutzung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers (R) in Haftung genommen wurde. In dem Anstellungsvertrag mit R ist vereinbart, dass dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen dürfe. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, eine Privatnutzung durch R sei nicht auszuschließen, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei, noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbots stattgefunden habe. Zudem verfüge R privat nur über ein Saab Cabrio mit Saisonkennzeichen. Das Finanzamt (FA) vertrat die Ansicht, dass die Privatnutzung im Rahmen der 1 %-Regelung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern sei und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. Hiergegen richtet sich nach Erfolglosigkeit des Einspruchs die Klage.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das beklagte FA ist in jedem Fall zu Unrecht von einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug ausgegangen. Bei einer, der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden rein geschäftlichen Nutzung der Betriebs-PKWs läge kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Aber auch die von dem beklagten FA angenommene, dem ausdrücklichen Verbot widersprechende private Nutzung der Betriebs-PKWs durch R würde nicht zu einem der Lohnsteuer unterliegenden Sachbezug führen, sondern vielmehr eine vGA darstellen, die auf Gesellschafterebene zu einem Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führt. Der BFH hat entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung durch einen Geschäftsführer und Ehemann einer Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstellt (BFH, Urteil v. 23.2.2005 – I R 70/04). Daran anschließend hat der BFH in seinem Urteil v. 23.1.2008 (Az.I R 8/06) entschieden, dass auch eine vertragswidrige Nutzung zum Ansatz einer vGA führt. Diese Sichtweise, die der erkennende Senat teilt, hat der BFH zuletzt in seinem Urteil v. 17.7.2008 (Az. I R 83/07) bestätigt. Damit ist in allen Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, eine vGA anzusetzen.
Da bei Vorliegen einer Privatnutzung – wie vom beklagten FA angenommen – somit eine vGA, nicht aber ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gegeben und bei Einhaltung des Nutzungsverbots – wie vom Kläger vorgetragen – ebenfalls kein Raum für lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn wäre, ist der streitgegenständliche Haftungsbescheid unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Frage, ob R die Betriebs-PKWs tatsächlich entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ausschließlich geschäftlich genutzt hat, braucht der Senat folglich nicht zu entscheiden.

Anmerkung:
Revision eingelegt – BFH-Az.: VI R 43/09

Quelle: Nds. Finanzgericht, Presseinformation v. 21.10.2009