Ehrenamts-Freibetrag | Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Zahlung an Vereinsvorstand (BMF)
Ein gemeinnütziger Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sieht das BMF aus Billigkeitsgründen ab, wenn bis zum 14.10.2009 keine unangemessen hohen Zahlungen geleistet wurden und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt (BMF, Schreiben v. 14.10.2009 - IV C 4 – S 2121/07/0010).Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr (vgl. § 3 Nr. 26a EStG) zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Die Zahlung einer pauschalen Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand an den Vorstand ist nach Auffassung des BMF jedoch nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, soll demnach gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen.
Hintergrund:
Hierzu führt das BMF weiter aus: Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum 14.10.2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den nachfolgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
- Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein.
- Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle der Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Das o.g. Schreiben ersetzt die Schreiben v. 22.4.2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010 - (nicht im BStBl veröffentlicht) und v. 9.3.2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010 – (BStBl I Seite 445) und Nummer 8 des Schreibens v. 25.11.2008 – IV C 4 – S 2121/07/0010 - (BStBl I Seite 985).
Quelle: BMF online
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