Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen (FG)
Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als – vorweggenommene – haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden, entschied das FG Münster mit Urteil v. 21. 5. 2010 . Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues – zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes – Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und führte aus, § 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setze grds. voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liege.
FG Münster, Urteil v. 21. 5. 2010 – 14 K 1141/08 E
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