Einkommensteuer | Im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung (FG)
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen gewährt werden können (FG Rheinland-Pfalz v. 1.7.2010 – 4 K 2708/07).
Sachverhalt: Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20%, höchstens 600.-€; Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20%, höchstens 600.- €. Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung” angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien.
Das Gericht führte hierzu u.a. aus: Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung kann der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen. Es ist insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt steht darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen haben, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden kann.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird – bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext – nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200.- € erhöht.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz online
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