Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden; Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Überschussrechnung; Form und Umfang; Verhältnismäßigkeit; Ermessen der Finanzbehörden (BFH)
Leitsatz 1. Die Befugnisse aus § 147 Abs.6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. 2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die [...]
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